Hier einige Übungsaufgaben und deren Lösungen
1. Nennen Sie 5 Gesetze, die wichtige Regelungen für den Bereich des Gefahrstoffrechts enthalten!
ChemG, AbfG, BImSchG, GBefGG, WHG
2. Welche rechtliche Grundlage ist für den Erlass von Rechtsverordnungen erforderlich?
Eine Erlassermächtigung in einem Gesetz (Art. 80 GG)
3. Sind Verwaltungsvorschriften an den Einzelnen gerichtet? Welche rechtliche und welche mittelbare (faktische) Bindungswirkung besitzen sie für den Einzelnen?
VwV sind an die öffentliche Verwaltung gerichtet, sie binden nicht direkt den Einzelnen, haben aber mittelbare (faktische) Wirkung, da sich a) die Verwaltung daran zu halten hat und b) auch Gerichte i. d. R. erst einmal von der Richtigkeit der VwV im Fachlichen ausgehen. Gerichte sind jedoch nicht an VwV gebunden, genauso wenig wie an Technische Regel usw.!
4. Welche Vorschriften müssen befolgt werden, wenn jährlich 10 t eines neu entwickelten Stoffes a) innerhalb der Europäischen Gemeinschaften (EG) b) außerhalb der EG in den Verkehr gebracht werden sollen?
a) Anmeldung (§6 ChemG) mit Grundprüfung (§7 ChemG) b) Mitteilung noch §16b ChemG einschließlich der geforderten Nachweise nach §16b Abs. 3
5. Was sind nach dem ChemG gefährliche Stoffe, was Gefahrstoffe, was ist das EINECS-Verzeichnis?
Gefährliche Stoffe sind: Die mit Gefahrenmerkmalen gem. §3a ChemG bezeichnetenGefahrstoffe. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind oder aus denen bei Herstellung oder Verwendung explosionsfähige oder gefährliche Stoffe freigesetzt werden (entstehen) sowie Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können (§19 Abs. 2 ChemG). EINECS-Europäisches Altstoffverzeichnis
6. Was ist unter „GLP“ zu verstehen? Werden im Rahmen von Anmelde- und Mitteilungspflichten Prüfergebnisse, die von jedermann erstellt sein können, als erbracht angesehen, oder bedarf es für das Untersuchungslabor einer besonderen Bescheinigung?
Gute Laborpraxis (§79a ChemG), Untersuchungslabors benötigen GLP Bescheinigungen nach §19b ChemG, sonst gelten Ergebnisse als nicht erbracht.
7. Gelten die Vorschriften der GefStoffV für das Inverkehrbringen auch für den nichtgewerblichen Bereich? Gelten die Vorschriften für den Umgang in Haushalten?
a) Nein ( §2 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV) b) Nein (§14 Abs. 3 Nr. 2 GefStoffV)
8. Was sind R-Sätze, was S-Sätze?
Hinweise auf besondere Gefahren, Sicherheitsratschläge nach Anhang 1 GefStoffV
9. Mit welchen Angaben müssen Gefahrstoffe beim Inverkehrbringen gekennzeichnet sein, inwieweit ist diese Kennzeichnungspflicht beim Umgang mit Gefahrstoffen in Laboratorien eingeschränkt? Zitieren Sie die einschlägigen Vorschriften!
§§4 bis 6 GefStoffV; vereinfachte Kennzeichnung §23 Abs. 3 GefStoffV
10. Ist beim Umgang mit Gefahrstoffen in jedem Fall eine messtechnische Überwachung des Arbeitsplatzes erforderlich? Unter welchen Bedingungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (AMV) erforderlich?
Nein, gefordert ist die Ermittlung (§18 Abs. 7 GefStoffV) AMV bei Überschreiten der Auslöseschwelle mit Stoffen nach Anhang V (§28 Abs. 2 GefStoffV)
11. Welche Angaben muss eine „Betriebsanweisung“ enthalten?
§20 Abs.1 GefStoffV; Gefahren für Menschen und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, sachgerechte Entsorgung, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe
12. Welche Bedingungen sind an die Aufbewahrung und Lagerung von a) sehr giftigen und b) ätzenden Stoffen und Zubereitungen zu stellen?
a) Unter Verschluss aufbewahren, nur Zugang für sachkundige Personen oder deren Beauftragte (§24 Abs. 4 GefStoffV) b) Kein unmittelbarer Zugriff durch Betriebsfremde erlaubt (§24 Abs. 3 GefStoffV)
13. Dürfen Jugendliche über 16 Jahre unter Aufsicht mit krebserzeugenden Gefahrstoffen gewerbsmäßig und nicht ausschließlich zu unabdingbaren Zielen ihrer Ausbildung umgehen, wenn die Auslöseschwelle nicht überschritten ist?
Nein, nur zur Ausbildung (§26 Abs. 4 Nr. 2 GefStoffV)
14. Welche toxikologischen Eigenschaften bedingen das Gefahrenmerkmal „sehr giftig„? Zitieren Sie die Fundstelle! Sind Stoffe, denen ein begründeter Verdacht auf krebserzeugendes Potential zugesprochen wird (MAK-Liste, (TRGS 900): III B), krebserzeugend, sehr giftig, giftig, mindergiftig, reizend i. S. der GefStoffV?
a) 1.1.2.4.6 Anhang I GefStoffV b) Mindergiftig (§3a Abs. 3 ChemG bzw. 1.1.3.2 Anhang I GefStoffV)
15. Welche Verordnungen regeln die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen?
-Abfallbestimmungsverordnung -AbfRestÜberwV
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